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Русские монеты чеканенные для Пруссии

<< < Стр.12 > >>

18 (29) августа 1760 года.

№ 17. Указ губернатора Прусской  провинции. - О назначении цены низкопробным монетам, обращающимся в Прусской провинции, и срока, коим ограничивается их прием.

Auf Befehl Ihro Majestät der Grossen Frauen , Kayserin Elisabeth Petrowna, Selbsthälterin von allen Reussen u. s. w.
Wird hiemit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht:
Wie gross der Nachtheil ist, welcher durch die Einfuhr schlechter Münzsorten dem gemeinen Wesen erwächset, daran finden sich in der Geschichte eines jeden Landes häufige Exempel, es haben auch zu allen Zeitendie vor das Wohl Ihrer Unterthanen besorgt gewesene Landesherrschaften Ihr Augenmerk daran gerichtet, Ihre Staaten und Länder, vor den Ihner durch das Einbringen schlechter Gelder besorglichen Ruin zu schützen, zu welchem Ende nicht allein die Einfuhr geringhaltigen Münzsorten schlechterdings verboten, sondern auch denen, welche sich demungeachtet eingeschlichen, entweder der Cours im Lande völlig untersaget, oder dieselben gegen den Werth, der einheimischen guten Geldsorten heruntergesetzet werden. Eine gleichmässige allerhöchste Landes-mütterliche Sorgfalt haben auch Ihro Kayserliche Majestät meine Allergnädigste Souveraine, in Ansebung der Einwohner des Königreichs Preussen zu bezeigen, allergnädigst geruhet.
Schon in dem Jahr 1758, da man bemerkte, dass aus andern Länden neue und weit unter ihren wahren Werth geschlagene Ahtzehner heiher ins Land gebracht wurden, gefiel es Ihro Keyserliche Majestät wegen Verhütung der fernern Einbringung derselben, mir Dero allerhöchsten Willen zu erkennen zu geben, zufolge dessen, unter den 1 (12) Septemb. Begasten Jahres denen sämmtlichen Landeseinwohnern durch gedruckte Publication von mir bekannt gemacht worden, dass niemand sich unterstehen solle, gedachte geringhaltige Gelder ins Land zu bringen, widrigenfalls solche obnausbleiblich würden confisciret werden.
Weil sich aber nächsthero gezeiget, dass ohnerachtet gedachten ergandenen Verbots nicht allein dergleichen neugeschlagene geringhaltige Achtzehner von Zeit zu Zeit mehr ins Land hereingeschlichen, sondern auch um das Publicum zu hintergehen, solche neue Gelder mit der Jahreszahl 1754 und andere Jahre gepräget worden, so habe vermittelst einer in dem ganzen Königreiche bekannt gemachten gedruckten Publication vom 26 Jan. (6 Febr.) 1759, nicht allein die sämmtliche Einwohner dieses Landes sich vor dergleichen schlechte Geld-sorten in Acht zu nehmen, gewarnet, sondern auch bemeldete und andere Arten geringhaltigen Münzsorten einzuführen, bey vorbemeldeter Strefe der Confiscation, und nach Befindung noch härterer Beahndung abermals verboten. Es hat aber dieses so wenig gefruchtet, dass nicht allein der angezeigten schlechten Münzsorten immer mehr heimlich ins Land, dagegen aber das gute Geld heraus gebracht ist, sondern es hat auch eine schändliche Gewinnsucht nächsthero an noch andere Arten in verschiedenen Fürstthümern Deutschlandes geschlagene geringhaltige Münz-sorten, als 8 Ggr. und 2 Ggr. Stücke, welche ihren innerlichen Inhalt nach zum Theil nock schechter sind, als die obberührte verbotene Tympfe, ins Land gezogen, und ob ich zwar, so bald ich solches bemerkt, dem Publico vermittelst eines im ganzen Lande publicirten gedruckten Patentes vom 1 (12) Januar dieses 1760 Jahres davon, mit namentlicher Beschreibung gedachter schlechten Geldsorten, Nachricht gegeben, mit dem ausdrüchlichen Verbot, dass niemand sich unterstehen solle, weder solche, noch einige Arten von geringhaltigen Geldsorten ins Land zu bringen, bey ohnausbleiblicher Strafe der Confiscation derselben, und bey anderer härterer  Beahndung, so hat doch der Bosheit der Menschen auch hiedurch nicht können gesteuert werden, sondern es hat vielmehr die Unvorsichtigkeit der Einwohner, und die Nachlässigkeit einiger Cronsbedienten in Beobachtung ihrer Pflicht, verursachet, dass wie leider die Erfahrung zeiget, das Land mit dergleichen schlechten Geldsorten fast überschwemmt ist.
Da nun Ihro Kayserliche Majestät meiner Allergnädigsten Souveraine allerhöchster  Befehl ausdrücklich dahin gehet, dass keine schlechte Geldsorten in diesem Königreich coursiren sollen, allerhöchst dieselben auck mit Hinteransetzung dero eigenen Interesses, damit das gute Geld durch heimliche Wucherer nicht aus dem Lande möchte geführet werden, allergnädigst zu befehlen geruhet, dass die Rubelstücke auf  21 Sechser gesetzet und für solchen Preiss in allen Kayserlicchen Cassen sollen angenommen werden, diese Kayserliche Grossmuth, und auf das Wohl des Landes abzielende allerhöchste Gnade und Milde aber von einem grossen Theil der Einwohner nicht mit der schuldigen Ehrfurchtsvollen Erkenntlichkeit angenommen, noch die deswegen ergangenen allerhöchste Befehle in schuldigem Masse nachgelebet worden, vielmehr die heimlich ins Landpracticirte geringhaltige Geldsorten freywillig von ihnen  angenommen, und dadurch dem mit solchen schlechten Geldern getriebenen Wucher noch mehr Vorschub gegeben worden.
So haben Ihro Kayserliche Majestät nachdem Allerhöchst denenselben hierüber fernerweitig allerunterthänigst unterleget worden, zu völliger Abstellung der heimlichen Einpracticirung der schlechten Münzsorten, durch ein an mich gelangtes Allerhöchstes Rescript allergnädigst anzubefehlen geruhet, die bishero in das Königreich Preussen denen öfters ergangenen Verbothen zuwider eingeschlichene geringhaltige Münzsorten auf ihren wahren Werth herunter zu setzen.
Nachdem nun dieser anbefohlene Bericht nebst einer namentlichen Anzeige der schlechten Geldsorten und gemachter Ausrechnung von dem Werth einer jeden derselben mir von besagter Münze übergeben, so habe zu allerunterthänigster Erfüllung Ihro Kayserlichen Majestät, meiner Allergnädigsten Souveraine, Allerhöchsten Befehls allen Einwohnern dieses Königreichs, sowhls in denen Städten als auf dem Lande hiedurch bakannt machen wollen, dass alle bishero hieher ins Land practicirte, und in der hiebey gedruckt angeführten namentlichen Anzeige specificirte geringhaltige Geldsorten, von dato dieser Publication im Handel und Wandel nicht höher als zu dem dabey angesetzten Werth gelten, auch solche bey Vermeidung ohnausbleiblicher Strafe niemanden zu einem höheren Werth sollen aufgedrungen werden, wie dennselbige zwar künftig, sowohl auf die Contribution, als alle übrige Cronsgefälle, in die Kayserliche Cassa sollen angenommen, doch aber nicht höher, als zu dem in der gedruckten Anzeige festgesetzten Werth, in Bezahlung sollen berechnet werden. Alle übrige Arten von geringhaltigen Geldsorten, welche in besagter gedruckten Anzeige nicht namhaft gemacht, werden hiemit ausdrücklich verbothen, solchergestallt, dass solche weder in die Kayserliche Cassa sollen genommen werden, noch auch im Handel und Wandel einigen Cours haben. So wie nun aus Allerhöchster Kayserlicher Huld und Gnade, annoch einem jeden der hiesigen Einwohner frey gegeben wird die schlechte Geldsorten, wenn er seinen Nutzen dabey zu finden vermeynet, zu einen solchen Werth, als er dieselben ausbringen kann, aus dem Lande zu schaffen, oder zu seiner Sicherheit solche in das hiesige Münz-Comptoir abzuliefern, da ihm dann so viel dieselben nach der publicirten Ausrechnung an Werth halten, davon sogleich an Werth halten, davon soggleich an gutem Gelde soll ausgezahlet werden, so werden auch zugleich alle vorige wegen der Einfuhr in dieses Königreich der geringhaltigen Geldsorten ergangene Verbote hiedurch auf das nachdrücklichste wiederholt. Sollte sich aber jemand gelüsten lassen, ausser denen namhaft gemachten Verbotenen, noch andere Arten von schlechten Münzsorten, oder auch von denen genannten solche, welche noch geringer am Werth sind, ins Land herein practiciren, so wird ein solcher über die Confiscation annoch andern zum Exempel auf das härteste bestrafet werden.
Weil man auch aus der Erfahrung belehret ist, dass diejenige, so mit dergleichen schlechten Geldern einer heimlichen Wucher treiben, immer neue Mottel auszufinden wissen, den Abstellung derer bis auf diese Zeit mit denen schlechten Geldsorten vorgegangenen Betrügereyen, über Obiges annouch zu eines jeden Wissenschaft bekannt gemacht; dass alle in der gedruckten Anzeige specificirte geringhaltige Geldsorten, vor dem dabey angesetzen Werth in die Kayserliche Cassen, wie auch im Handel und Wandel in die Kayserliche Cassen, wie auch im Handel und Wandel nicht länger sollen angenommen werden, als bis den 1. Januar des bevorstehenden 1761 Jahres nach dem neuen Styl, vor gedachten 1. Januar aber, solche und keine Arten der geringhaltigen Münzen in diesem Königreiche einigen Cours haben, sondern nur allein gute Gold und Silber-Species, imgleichen, das in Ihro Kayserlichen Majestät hiesiger Münze neu geprägte, auch das alte gute Preussische und Polnische Geld, in die Kayserliche Cassa, auch im Handel und Wandel sollen angenommen werden. Diejenigen nun, welche die bey ihnen befindliche geringhaltige Geldsorten gegen den 1. Januar 1761 nicht aus dem Lande geschaffet, solche auch nicht zu Erhaltung guten Geldes an das hiesige Kayserliche Münz-Comptoir abgeliefert, haben ihrer eigenen Nachlässigkeit beyzumessen, wenn selbige nach Verlauf des angesetzten Termin's den ganzen Werth derer bey ihnen etwa noch befindlichen schlechten Geldsorten verlieren. Königsberg, den 18 (29) August 1760.

Ihro Kayserliche Majestät von allen Reussen u. s. w. meiner Allergnädigsten Souveraine, bestallter General-Lieutenant von der Armée, würcklicher Kammerherr, wie auch Gouverneur des Königreichs Preussen, und Ritter vom weisseu Adler, St.Alexandre-Newski- und St.Annen-Ordens.

Nicolaus Korff.

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«Русская монета», 2006
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