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Русские монеты чеканенные для Пруссии

<< < Стр.25 > >>

...начало...

Nachdem nun hiebey alle ersinnliche Vorsicht gebraucht und die mir unterlegte Devalvations-Tabelle zusamt denen Abrissen der Münzsorten von mir approbiret worden, so habe in Kraft an mir gelangten Allerhöchsten Befehl Ihro Kayserlichen Majestät, Meiner Allergnädigsten Souveraine, aller Einwohnern dieses Königreichs, sowohl in denen Städten, als auf dem Lande, hiedurch beannt machen wollen, dass alle, denen so oft publicirten Allerhöchsten Kayserlichen Befehlen zuwider, ins Land practicirte, und in der hiebeygefügten gedruckten neuen Devalvations-Tabelle namentlich specificirte geringhaltige Geldsorten von dato dieser Publication in Ihro Kayserlichen Majestät Cassa, sowohl in der extraordinairen-Contribution, als in denen gewöhnlichen Krohsgefällen, nicht weniger in Handel und Wandel nicht höher, als zu dem angesetzen Werth angenommen und gelten, auch solche bey Vetmeidung ohnausbleiblicher Strafe niemanden zu einem höheren Werth aufgedrungen werden sollen. Alle übrige Arten von geringhaltigen Geldsorten, welche in dieser neuen Devalvations-Tabelle nicht namhaft gemacht, werden hiemit ausdrüchlich verboten, dergestalt, dass solche weder in die Kayserliche Cassa sollen genommen werden, noch auch im Handel und Wandel einigen Cours haben. Weil aber Ihro Kayserliche Majestät, Meine Allergnädigste Souveraine, aus Kayserlichen Milde und Erbarmung von einem jeden Unterthanen einen besorglichen Verlust so viel möglich abzuwenden Allerhöchst geneigt sind, so wird denen hiesigen Einwohnern hiedurch an noch die Freyheit verstattet, diese geringhaltige Gelder, wenn sie ihren Nutzen dabey finden, aus dem Lande zu schaften.
Damit auch die hiesige Landeseinwohner sich dieser Allerhöchsten Kayserlichen Gnade so viel besser zu Nutze machen, und entweder ihre geringhaltige Gelder zum Umwechseln in die Kayserliche Münze nach Königsberg schicken, oder solche bey Zeiten aus dem Lande schaffen können, so wird in Betracht dass in der Publications von dem 18/29-sten August 1760 angesetzte Termin, nämlich der 1-ste Januarii 1761 neuen Style, nach welchem keine der geringhaltigen Geldsorten einigen Cours mehr haben sollten, bereits verflossen, aus Allerhöchster Kayserlicher Milde und Gnade dieser Termin noch bis den 1-sten Januarii des 1762-sten Jahres, nach dem neuen Styl, verlähgert; nach Ablauf dessen aber soll keine Art von geringhaltigen Geldern-weder in die Kayserliche Cassa noch im Handel und Wandel angenommen werden, noch auch sonst einigen Cours haben, und werden diejenige, so dergleichen Gelder nächsthero in Händel behalten, den ihnen daraus erwachsenden Schaden ihres eigenen Versäumniss beizumessen haben.
Da auch diese gemachte Einrichtung wegen Annehmung der geringhaltigen Gelder in die Kayserliche Cassa, und in der Münze zur Umwechselung, nur allein die Allerhöchste Gnade Ihro Kayserlichen Majestät gegen die hiesigen Einsassen zum Grunde hat, man aber keinesweges gemeynet ist, die Kayserliche Münze mit Umprägung der etwa noch einzupracticirenden schlechten Gelder zu belastigen, also werden alle, wegen der verbotenen Einfuhr der geringhaltigen Geldsorten, ergangene Allerhöchste Kayserliche Befehle hiemit nochmalen wiederholet, und wird mit demjenigen, welcher dergleichen schlechte Gelder einzubringen sich sollte gelüsten lassen, nach der äussersten Strenge der ergangenen Publication ohnausbleiblich verfahren werden. Wie denn auch zu so viel mechrerer Verhütung aller Unterschleiffe, diejenige so dergleichen geringhaltige Gelder zur Umwechselung in die Münze schicken wollen, wenn die Summa über 20 Rthlr, sich beläuft, von der Obrigkeit des Ortes ein Attest zu nehmen, und hier zu produciren schuldig sein sollen, dass solches würcklich ihr eigenes Geld, und nicht zu diesem Gebrauch ins Land practiciret sey. Damit nun dieses alles zu jedermanns Wissenschaft gelangen und sich niemand mit der Unwissenhheit zu entschuldigen im Stande seyn möge, so soll gegenwärtiges Patent im Druck publiciret, und in allen Stadt- und Landkirchen des hiesigen Königreichs drey Sonntage nach einander von der Canzeln abgelesen, auch an den gewöhnlichen öfferntlichen Orten und in den Wirthshäusern und Krügen affigiret werden. Gegeben auf dem Schloss zu Königsberg, den 20/31-sten Decambris 1760.

Ihro Kayserlichen Majestät von allen Reussen, meiner Allergnädigsten Souveraine, bestallter General-Lieutenant von der Armée, würcklicher Cammer-Herr, Gouverneur des Königreichs Preussen, auch des weissen Adler-, St.-Alexander-Newski- und St.-Annen-Ordens-Ritter

Nikolaus Korff.

(Königsberger Staats-Archiv).

...продолжение...

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«Русская монета», 2006
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