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1 (12)-го декабря 1759 года.
№ 10. Указ губернатора Прусской провинции. - О назначении серебряному рублю цены в 21 зексер.
Auf Befehl Ihro Majestät, der grossen Frauen, Kaiserin Elisabeth Petrowna, Selbsthälterin von allen Reussen u. u. u. Wird hiedurch zu Jedermanns Wissenschafft bekannt gemacht. Da die Erfahrung genugsam gezeiget, dass ohnerachtet der ausgegangenen geschärften Befehle, dass niemand bey Vermeidung ernstlicher Strafe und Confiscation sich unterstehen solle, Species-Münzen und unter solchen die Rubelstücke heim- oder öffentlich über die Grenze nach fremde Oerter auszuführen sich dennoch die von Zeit zu Zeit aus Ihro Kaiserliche Majestät meiner Allergnädigsten Souveraine Landen und Cassen hieher geschickte nicht geringe Summen, welche gewöhnlich in Rubel bestehen, nicht weniger auch die, mit denen aus Russland in Preussen eingerückten Trouppen auch Reisenden andero gebrachte in eben derselben Münzen bestehende Gelder, fast gänzlich verlohren haben, und anstett dass man Ursache gehabt zu vermuthen, dass solche vermittelst der gewöhnlichen Abgaben der Unterthanen wenigstens zum Theil wieder in die Kaiserlichen Cassen fliessen würden, nichts als Scheidemünze zur Einnahme kommt, auch im Handel und Wandel fast keine Rubels mehr zu sehen sind, woraus die natürliche Folgerung erwächset, dass die Rubelstücke durch verborgene und unerlaubte Wege aus dem Lande nach die Oerter verführet werden, wo man durch Umprägung derselben zu geringhaltiger Scheidemünze, zum Nachtheil des Publici einen Vortheil zu zeihen sucht, und dagegen nichts als Scheidemünze wieder ins Land gezogen wird. So haben Ihro Kaiserliche Majestät meine Allergnädigste Souveraine aus Allerhöchster Landesmütterlicher Gnade, zur Abwendung von dero Reiche und getreuen Unterthanen eines durch den bisdero mit dero guten Münzsorten getriebenen Wuchers noch künftig zu besorgenden Schadens, vermittelst eines Allergnädigsten an mir gelangten Kaiserl. Rescripts vom 21 octobr. dieses Jahres Allerhöchst anzubefohlen geruhet, dass von nun an im dem Königreiche Preussen ein Rubelstück zu ein und zwanzig Sechser oder einhundert und sechs und zwanzig Preussische groschen aus denen Kaiserlichen Cassen sollen ausgegeben und auch zu eben denselbigen Preiss in denen Cassen, nicht weniger auch im ganzen Lande im Handel und Wandel ohnweigerlich angenommen, mit denen halb und viertel Rubeln es aber in gleicher proportion gehalten werden. Und da solchergestalt bey denen Kaiserlichen Cassen der Werth der Rubelstücken in der Einnahme und Ausgabe egal ist, so wird es einem jeden in die Augen leuchten, dass Ihro Kaiserliche Majestät durch Verhöhung des Werths der Rubel nicht zur Absicht gehabt davon einigen Nutzen zu ziehen, sondern vielmehr dero Allerhöchste Intention dahin gegangen, damit das Land, durch die bisdero durch gewinnsüchtige Leute geschehene heimliche Auspracticirung der Rubelstücke, nicht von allen guten Münzsorten entblösset werden möge. Damit auch zu Jedermanns Wissenschaft gelangen, auch ein jeder zu Vermeidung ernstlicher Strafe sich darnach gehorsamstlich achten möge, so habe diesen Ihro Kayserliche Majestät Allerhöchsten Befehl durch den Druck zu publiciren und in allen Kirchen des Landes und der Städte drey Sonntage nach einander von denen Canzeln abzulesen befohlen.
Königsberg, den 1-ten (12) December, 1759.
Ihro Kayserliche Majestät von allen Reussen und meiner Allergnädigsten Souveraine - bestallter General-Lieutenent von der Armée, wirklicher Cammerherr, wie auch Gouverneur des Königreichs Preussen und Ritter vom weissen Adler, St. Alexandre Newski und St. Annen-Ordens.
Nicolaus Korff.
(М. Гр. Арх. М-ва Ин. Д. Портфели Миллера 325 II. № 14). ТЕМА ДНЯ: Русская монета - самая честная скупка монет!
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