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Русские монеты чеканенные для Пруссии

<< < Стр.9 > >>

1 (12) января 1760 года.

№ 11. Указ губернатора Прусской провинции. - О воспрещении ввоза в Прусскую провинцию низкопробной монеты.

Auf Befehl Ihro Kaiserlichen Majestät der Grossen Frauen, Elisabeth Petrowna Selbsthälterin aller Reussen u.s.w.
Wird hiermit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht:
Auf Ihro Kayserlichen Majestät meiner Allergnädigsten Souveraine Allerhöchsten Befehl, ist dem Publico unter den 11-ten 22 September des verwichenen 1758, wie auch unter den 26. Jan. (6. Febr.) des 1759-ten Jahres, durch gedruckte Patente bereits bekkant gemacht worden, dass niemand sich unterstehen solle, die in dem verwichenen Jahre, und nachhero in Berlin neugeschlagene geringhaltige Achtzehner, so wenig nach Königsberg, als in die zum Königreich Preussen gehörigen Lande und Städte, einzuführen, bey Strafe, dass solche ohnausbleiblich confiscirt werden. Es ist auch vermittelst der letzt angeführten Publication, das Publicum gewarnet worden, sich ebenmässig der Einfuhr anderer dergleichen schlechten und untauglichen Münzsorten, welche zum Betrug des Publici mit der Jahres-zahl 1754 und anderer Jahre gepräget, schlechterdings und bey Vermeidung der darauf gesetzten Strafe, zu enthalten.
Ob nun wohl die Allerhöchste Sorgfalt Ihro Kayserlichen Majestät meiner Allergnädigsten Souveraine vor die Conservation der hiesigen Einwohner theils dadurch, theils auch da Ihro Kayserliche Majestät zur Erhaltung des guten Geldes im Lande den Werth der Rubel zum Nachtheil Dero eigenen Cassa erhöhet, einem jedem jeden in die Augen leuchtet, und man Ursache gehabt zu vermuthen, dass ein jeder die Allerhöchste Kayserlich Gnade mit der tiefsten Ehrerbietung erkennen werde; so hat man dennoch seiteiniger Zeit wahrgenommen, dass nach denen ausgegangenen Publications, andere in verschiedenen Fürstenthümern Deutschlandes geschlagenen schlechte Geldsorten als Zwey Ggr., Vier Ggr. und Acht Ggr. Stücke, so den innern Gehalt noch nicht besser als die neue in Berlin und andern Königlich Preussischen Münzen geschlagene geringhaltige Tympfe auch zum Theil noch schlechter sind, nicht allein durch auswärtige gewinnsüchtige und einen solchen landverderblichen Wucher treibende Leute, mit der ordinairen und extra-Posten, wie auch mit Fuhrleuten in grossen Summen heiher versand worden, sondern welches noch mehr zu verwundern, unter denen hiesigen Einwohnern sich welche nicht entblöden, denen in öffentlichen Druck ausgegangenen Publications, nicht weniger ihrem Eyd und Pflicht zuwider, dergleichen geringhaltige Geldsorten wieder besser Wissen und Gewissen in Commission zu nehmen, und dadurch ihren Mitbrüdern die sehr stark drückende Last aufzubürden, auch wohl künftig dem ganzen Lande einen unersetzlichen Schaden zuzufügen, müssen wie die Erfahrung zaiget, durch das eingeführte schlechte Geld, sowohl der Wechsel-Cours, als auch alle Arten von Waaren, auf eine nie erhörte und höchst unzulässige Art im Preise gesteigert worden, dergleichen schlechte Geldsorten aber ohne Vorschub der hiesigen, einen solchen unerlaubten Handel treibenden, Einwohner entweder ganz nicht, oder in keinen beträchtlichen Summen hicher ins Land hätten gebracht werden können. So habe zu allerunterthänigster Erfüllung Ihro Keyserlichen Willensmeynung, zu Abwendung von denen hiesigen Landeseinwohnern eines noch grössern Uebels, und um dem Wucher einiger gewissenlosen Leute Einhalt zu thun, hiemit in Kraft, der mir von Ihro Kayserlichen Majestät verliehenen Macht, allen und jeden Einwohnern dieses Königreichs nochmal auf das nachdrücklichste anbefehlen, die Auswärtigen aber hiedurch warnen wollen: so wenig die zuerst verbotene neue in Berlin und andern Königlich Preussischen Münzen geschlagene geringhaltige Tympfe, als auch abenangeführte und andere dergleichen schlechte und untaugliche Münzsorten nach Königsberg, oder in die zum Königreich Preussen gehörige Lande und Städte einzuführen, widrigenfalls alle dergleichen untaugliche Münzsorten ohnausbleiblich confisciret und der Kayserlichen Cassa ohne einigen Ersatz anheim fallen werden.
Sollte man aber künftig verspühren, dass auch diesem Befehl zuwider, schlechte Geldsorten, welche, zwar nicht namentlich verboten, doch aber denen Bancquiers als geringhaltige Gelder nicht unbekannt seyn können, hieher eingebracht werden, so können die hiesige Handlende es ihrer eigenen unbilligen Gewinnsucht beymessen, wenn nächstdem die Einfuhr aller Scheidemünze schlechterdings verboten wird.
Damit aber das Publicum so viel besser möge unterrichtet werden, was unter andern Arten von geringhaltigen Münzen geschlagene schlechte Tympfe, seit einiger Zeit zum Nachtheil der Einwohner nach Königsberg und andere Oerter des Königreich Preussen gebracht sind, so werden unter andern folgende, welche nach der vormaligen gebräuchlichen Ausmünzung zu Berlin und Königsberg, sehr geringhaltig sind, hiemit einem jeden zur Nachricht und Warnung specificirt:
1) Anhalt Bernburgische Acht Ggr. Stücke von dem Jahr 1758. 2) Mechlenburgische Acht Ggr. Stücke mit der Jahrzahl 1754. 3) Mecklenburgische Sechs einen Thaler, mit der Jahreszahl 1754. 4) Noch andere Mecklenburgische Sechs einen Thaler, mit der Jahreszahl 1759. 5) Mecklenburgische Zwölf einen Thaler, von dem Jahr 1759. 6) Bayreutische Achtehalber, mit der Jahreszahl 1757. Da diese angezeigte Münzsorten nach angestellten genauen Proben sehr schlecht, und weit unter dem ehemaligen gebräuchlichen Münzfuss befunden, folglich die Einfuhr derselben dem Publico zum offenbahren Nachtheil gereichet, so werden solche künftig einführen ausdrücklich, und bey Strafe der Confiscation, hiemit verboten; sollte aber jemand sich gelüsten lassen, die angezeigte und andere dergleichen sichtbarlich schlechte Münzsorten heimlich herein zu practiciren, so werden nicht allein solche Gelder, sondern auch des Einbringers und des Empfängers, wenn dieser nicht sogleich davon Anzeige thut, sämtliches beweg- und unbewegliches Vermögen, ohnausbleiblich confiscirt werden. Anbey ird auch allen denen bey der Licent- und Acsise verordneten Bedienten, welchen die Besichtigung der Einkommenden Waaren und Gelder oblieget, auf das ernstlichste anbefohlen, darüber auf das schärfste zu vigiliren, wiedrigenfalls derjenige, so darin nachlässig, oder betrüglich zu Werke gegangen, alles seines Vermögens verlustig erkannt, und nach Beschaffenheit der Umstände, mit Festungs-strafe beleget werden soll.
Bey diesem Verboth ist noch in Acht zu nehmen, dass, was von erwehnten schlechten Geldsorten in der Zeit von zwo Wochen von dieser Publication abgewehret, mit denen ordinairen und extra-Posten, wie auch Fuhrleute, hierher gebracht und gehörig angegeben wird, auf Kosten des Versenders zurück geschicket, was aber nach Verlauf der angesetzten Frist, dem Verbot zuwider eingeführet wird, ohre alle Nachsicht confisciret werden soll; und damit niemand sich mit der unwissenheit entschuldigen könne, so ist von mir befohlen, obiges drucken, und drey Sonntage nach einander von allen Canzeln in denen Städte und auf dem Lande publiciren zu lassen.

Königsberg, den 1-ten (12) Januarii, 1760.

Ihro Kayserliche Majestät von allen Reussen etc. meiner Allergnädigsten Souveraine, bestallter General-Lieutenant von der Armée, würklicher Cammerherr, wie auch Gouverneur des Königreichs Preussen, und Ritter vom weissen Adler, St. Alexandre-Newski und St. Annen-Ordens.

Nicolaus Korff.

(М. Гр. Арх. М-ва Ин. Дел Портфели Миллера 385, II № 14).

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«Русская монета», 2006
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